1. Abschluß des Vertrages
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1.1.
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Der Vertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Bestellung und Bestätigung)
abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen
schriftlich erfaßt werden.
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1.2.
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An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag durch uns bestätigt.
Kurzfristige Bestellungen werden von uns unverzüglich bestätigt.
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1.3.
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Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag
durch schriftliche Bestellung und Bestätigung,
die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden,
abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag).
Für Fax, E-Mail oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.
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2. Zahlung der Vergütung
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2.1.
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Der Besteller hat mit Abschluß des Beförderungsvertrages eine Anzahlung
von 10 % der Vergütung, höchstens 50 € pro Beförderungstag, im Voraus
unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
Die Restvergütung ist spätestens vor Fahrtantritt zu zahlen.
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2.2.
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Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.)
sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
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2.3.
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Leistungsänderungen nach Vertragsschluß auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend
den allgemein gültigen Sätzen von uns berechnet.
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2.4.
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Der Besteller hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
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3. Leistungen
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3.1.
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Durch den Beförderungsvertrag verpflichten wir uns zur Durchführung der vereinbarten
Beförderung mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug.
Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden.
Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
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3.2.
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Wir verpflichten uns ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen.
Ohne besondere Vereinbarung wird nur ein Fahrer eingesetzt,
der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
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3.3.
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Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen.
Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen,
Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare
und von uns nicht zu vertretende Umstände, sowie das Verhalten des Bestellers
und/oder seiner Mitfahrer ergeben.
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3.4.
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Im übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten
Vorgaben des Bestellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben sind wir
für die Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des
Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des
Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten).
Die Beaufsichtigung der Fahrgäste. die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-. Zoll-,
Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den
Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
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3.5.
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Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse,
Aufenthalte z.B. durch Grenzkontrollen etc. hat der Beförderer keinen Einfluß.
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3.6.
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Wir stellen dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang)
Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche verderbliche entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht
mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur
nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns in das Fahrzeug aufgenommen.
Anderes gilt in den Fälle, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für uns offensichtlich ergibt.
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3.7.
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Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc werden im Fahrzeug nur zugelassen,
wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
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4. Änderungen des Vertrages
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4.1.
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Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit uns oder unserem Personal vorgenommen werden.
Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.
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4.2.
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Wir können nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich,
nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung
nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller zumutbar sind.
Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt werden wir den Besteller informieren.
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5. Pflichten des Bestellers
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5.1.
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Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen
sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten.
Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
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5.2.
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Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes
Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Mißbrauch der
Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen. Insbesondere hat der
Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit
der Abmahnung von der Beförderung, auszuschließen.
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5.3.
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Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung von uns
oder unseres Personals nicht beendet, so können wir den Vertrag aus wichtigem Grund
bei Unzumutbarkeit kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter
Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz
des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt
unberührt.
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6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag - Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung
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6.1.
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Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder -ende vom Vertrag zurück oder nimmt
er das bestellte Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der
Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Wir müssen uns ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen.
Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten,
wobei darüber hinausgehende Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Fahrtantritt 10% der Vergütung,
höchstens 50 €
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Fahrtantritt 30 % der Vergütung;
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab zehntem Tag vor Fahrtantritt 50% der Vergütung.
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6.2.
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Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des
Beförderers nachzuweisen.
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7. Mängelansprüche
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7.1.
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Ist die Beförderung nicht mangelfrei so kann der Besteller Nacherfüllung
(Beseitigung des Mangels oder Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs) auf
unsere Kosten verlangen.
Wir sind berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist.
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7.2.
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Der Besteller kann wegen eines Mangels von uns nach Ablauf einer von ihm zur
Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die
Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die
Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beförderung nicht
zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt
und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.
Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn unsere Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
dem Besteller unzumutbar ist.
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7.3.
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Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber uns die
Vergütung mindern, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.
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7.4.
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Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7 3 ) vom Vertrag zurücktreten,
wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen entfallen.
Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
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7.5.
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Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt)
kann der Besteller von uns, soweit wir die mangelhafte Beförderungsleistung
zu vertreten haben, Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der
Besteller uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. Voraussetzungen vorliegen.
Schadensersatz statt der Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
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7.6.
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Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der
Ziff. 7.5. Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie
Beförderung gemacht hat oder billigerweise machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne
die Pflichtverletzung von uns erreicht worden wäre.
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7.7.
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Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen
Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Vertragsschluß (§ 311 a BGB).
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8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller
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8.1.
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Wir und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn ein nicht vorhersehbarer wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien
nicht zu vertreten haben, insbesondere in den Fällen der erheblichen Beeinträchtigung,
Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krise.
Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen,
sofern die weitere Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
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8.2.
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Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen
Abwicklungsmaßnahmen in Absprache mit dem Besteller durchzuführen.
Der Vergütungsanspruch von uns entfällt im Falle der Kündigung nach Ziff. 8.1.
Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen können wir statt dessen eine 75%-ige
Vergütung nach unseren üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten
der Beförderung tragen die Parteien zur Hälfte.
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9. Haftung
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9.1.
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Wir haften für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz
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9.2.
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Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden
1000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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9.3.
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Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen
Beförderungspreis beschränkt, sofern nicht die Beförderung als Hauptpflicht
betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen
Versicherung üblicherweise von Beförderern gedeckt worden wäre.
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9.4.
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Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
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9.5.
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Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen und bleibt unberührt.
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10. Verjährung
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10.1
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Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate gerechnet ab Vollendung der Beförderung.
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10.2.
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Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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11. Anzuwendendes Recht
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Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
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12. Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.
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13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
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Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im
übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten
insbesondere die werkvertraglichen Vorschriften.
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